Berichtsstandards

Inhaltsverzeichnis

 

Einheitliche EU-Standards für die Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein zentrales Element der CSRD sind einheitliche europäische Berichtsstandards, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Berichte anwenden müssen. Die „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) sind als delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission verabschiedet und damit in geltendes Recht überführt. Die Entwürfe wurden von Expert*innengruppen bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet.

Die Berichtsstandards für kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen sowie spezielle Berichtsregeln für einzelne Branchen, die in der aktuellen Version der CSRD vorgesehen sind, werden voraussichtlich nach der Überarbeitung der Richtlinie im sog. Omnibus-Verfahren nicht mehr erscheinen.

Überblick der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)

 

Schaubild: Die Entwürfe umfassen 4 Bereiche: Übergreifende Standards, Umwelt, Soziales und Governance.
Überblick der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards
Quelle: Umweltbundesamt

ESRS 1 enthält allgemeine Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens, definiert die Anwendungsregeln für die Standards, Struktur der Berichte und Berichtsprinzipien. Darunter fallen auch Vorgaben zur Wesentlichkeitsanalyse und dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, der Einbeziehung von Stakeholdern bei der Bestimmung wesentlicher Themen, Erläuterungen zur Verbindung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten mit den Berichtsanforderungen sowie Prinzipien zur Berichterstattung über Liefer- und Wertschöpfungsketten. Gemäß der vorgesehenen Anwendungsregeln können Unternehmen ganze Berichtsstandards auslassen, sofern sie die darin abgedeckten Nachhaltigkeitsthemen als unwesentlich bestimmen. Für als wesentlich deklarierte Themen sind die jeweiligen Berichtsstandards anzuwenden und gegebenenfalls auch darüberhinausgehende Informationen offenzulegen. Bestimmte Kennzahlen oder Datenpunkte können auch für wesentliche Themen ausgelassen werden, falls diese im Einzelfall unwesentliche Informationen erzeugen würden. Verpflichtend von allen Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD anzuwenden, sind die Anforderungen des Berichtsstandards ESRS 2 „General Disclosures“.

ESRS 2 enthält themenübergreifende Berichtsanforderungen. Offenzulegen sind unter anderem Governance-Strukturen sowie das Verhältnis von Strategie und Geschäftsmodell hinsichtlich Nachhaltigkeitsthemen. Zudem ist der Prozess zur Ermittlung wesentlicher nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen (sog. „impacts, risks and opportunities“ – IRO) zu beschreiben. ESRS 2 definiert darüber hinaus Mindestberichtsanforderungen (sog. „Minimum Disclosure Requirements“) zu Unternehmenspolitiken, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen, die Grundlage für die entsprechende Berichterstattung anhand der themenbezogenen Standards sind. ESRS 2 folgt sinngemäß einer von der “Task Force on climate-related financial disclosures” (TCFD) empfohlenen Struktur, wodurch Kompatibilität internationalen Berichtsstandards hergestellt werden soll. Diese Struktur gilt auch für die themenbezogenen ESRS.

Im Umweltbereich sind fünf themenbezogene Berichtsstandards vorgesehen:

ESRS E1 enthält Berichtsanforderungen zu ⁠Klimaschutz⁠, Klimaanpassung und Energie.

ESRS E2 enthält Berichtsanforderungen zur Umweltverschmutzung, insbesondere zur Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie besorgniserregenden Stoffen.

ESRS E3 enthält Berichtsanforderungen zu Wasserverbräuchen und der Nutzung mariner Ressourcen.

ESRS E4 enthält Berichtsanforderungen zu ⁠Biodiversität⁠ und Ökosystemen, unter anderem zu ⁠Landnutzung⁠ und ⁠Landnutzungsänderung⁠, inklusive Entwaldung, invasiven Arten und weiteren Treibern für Biodiversitätsverlust sowie zum Zustand von Arten und Ökosystemen.

ESRS E5 enthält Berichtsanforderungen zu Ressourcennutzung und Circular Economy, insbesondere zu Materialien und deren zirkulären Verwendung, Produkten des Unternehmens und zirkulären Verwendungsmöglichkeiten sowie Abfällen.

Berichtsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht unter die Regelungen der CSRD fallen, hat EFRAG einen vereinfachten Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung erarbeitet (engl. Voluntary Reporting Standard for Small and Medium Sized Enterprises – VSME). Der Standard besteht aus einem Basismodul und einem Aufbaumodul und legt den Schwerpunkt auf die Berichterstattung ausgewählter Kennzahlen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

Erarbeitungsprozess der Standards

Bei der Erarbeitung der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards kommt der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) eine zentrale Rolle zu. EFRAG’s Arbeit konzentrierte sich ursprünglich auf die Mitarbeit an und Bewertung von internationalen Rechnungslegungsstandards. Im Zuge der Novelle der CSRD erhielt EFRAG seitens der Europäischen Kommission (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion – FISMA) ein Mandat, vorbereitende Arbeiten für die EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards durchzuführen und ein ordentliches Verfahren (sog. „due process“) zur Entwicklung dieser Standards einzuführen.

EFRAG hat im März 2022 zwei Gremien eingerichtet, die „Sustainability Reporting Technical Expert Group“ (SR TEG) und das „Sustainability Reporting Board“ (SRB), die für den Standardentwicklungsprozess verantwortlich sind. Beide Gremien sind mit Vertreter*innen verschiedener Stakeholdergruppen besetzt. In der Praxis werden erste Entwürfe für Standards durch das EFRAG-Sekretariat vorbereitet, von der SR TEG diskutiert und abgeändert und anschließend im SRB diskutiert und beschlossen. Für jeden Standard sehen die Verfahrensregeln auch eine öffentliche Konsultation vor. Abweichend davon wurden die vorbereitenden Arbeiten für das Set 1 an Berichtsstandards von einer Projekt-Task Force übernommen, die im Juni 2021 parallel zu den Verhandlungen zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie ihre Arbeit aufnahm. Das Arbeitsergebnis der Task Force wurde im April 2022 an die EFRAG-Gremien übergeben und zur öffentlichen Konsultation gestellt. Das SRB hat mit Unterstützung der SR TEG daraufhin die Entwürfe finalisiert und am 23.11.2022 an die Europäische Kommission übergeben. Die Europäische Kommission hat die Standards nach Konsultation verschiedener EU-Institutionen, der EU-Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit noch einmal angepasst und am 31. Juli 2023 verabschiedet. In diesem letzten Schritt wurden bereits zahlreiche Erleichterungen für die berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt.

Im Zuge der Omnibus-Vorschläge der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der CSRD sollen auch die Berichtsstandards überarbeitet werden. Ziel ist die substantielle Reduzierung der zu berichtenden Datenpunkte und eine Vereinfachung der Standards. Es werden weitere Umsetzungserleichterungen eingeführt und Berichtsanforderungen klargestellt. EFRAG erhielt im März 2025 das Mandat, Entwürfe für die Vereinfachung der Berichtsstandards vorzulegen. Der Arbeitsplan sieht eine öffentliche Konsultation einer ersten Änderungsfassung von August bis September 2025 vor. Die finalen Entwürfe sollen bis Ende Oktober 2025 an die Europäische Kommission übergeben werden.

Hilfestellungen und Anwendungsfragen

Um die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Berichtsanforderungen zu unterstützen entstehen derzeit neue Angebote.

Die EFRAG hat bislang drei Umsetzungsleitlinien (Implementation Guidances – IG) für die ESRS veröffentlicht (englischsprachig):

Zudem wurde eine Frage-Antwort (Q&A)-Plattform eingerichtet, in der Anwender*innen der ESRS – ob Unternehmen, Beratungs- oder Prüfungsgesellschaft – ihre Fragen zu den Standards einstellen können. Die Fragen werden durch das EFRAG-Sekretariat gesichtet und priorisiert und anschließend von den Fachgremien beantwortet. Die bereits beantworteten Fragen stellt EFRAG in einem fortlaufenden Kompendium auf der Q&A-Plattform zur Verfügung (englischsprachig).

In Deutschland soll der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) beim Rat für Nachhaltige Entwicklung als zentrale Stelle zur Unterstützung berichterstattender Unternehmen ausgebaut werden. Dafür stehen unter anderem kostenloste Informations- und Schulungsangebote für Unternehmen zur Verfügung. Eine Web-Plattform leitet durch den Erstellungsprozess des Nachhaltigkeitsberichts und hilft dabei, die Berichtsanforderungen zu erfüllen. Mehr Informationen bietet die Website des DNK.

 

Internationale Nachhaltigkeitsberichtsstandards

Auch auf internationaler Ebene gibt es Bestrebungen zu einheitlichen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für Unternehmen.

Die ehemalig stark fragmentierte Landschaft an Nachhaltigkeitsberichtsstandards für Unternehmen wurde durch die Gründung des „International Sustainability Standards Board“ (ISSB) im November 2021 bei der „International Financial Reporting Standards“ (IFRS)-Stiftung weitgehend konsolidiert. Die ehemaligen Standardsetzer „Sustainability Accounting Standards Board“ (SASB), „International Integrated Reporting Council“ (IIRC) und das „Climate Disclosure Standards Board“ (CDSB) sind in der IFRS-Stiftung aufgegangen. Das ISSB hat zwei Standards für die Berichterstattung nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen entwickelt. Der Standard IFRS S1 enthält generische und themenübergreifende Berichtsanforderungen und der Standard IFRS S2 Anforderungen zur Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen. Diese Informationen sollen sich insbesondere an Kapitalmarktakteure richten. In Zukunft sollen Berichtsstandards zu weiteren Themen folgen. Die Anwendung von IFRS S1 und S2 ist freiwillig.

Demgegenüber besteht die Global Reporting Initiative (GRI) fort. Die GRI entwickelt bereits seit 25 Jahren Nachhaltigkeitsberichtsstandards für Unternehmen und andere Organisationen. Im Fokus der GRI-Standards stehen die Auswirkungen einer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft. Die nach GRI berichteten Informationen sollen folglich an die Vielzahl von Stakeholdern eines Unternehmens gerichtet sein. Die Anwendung der GRI-Standards ist freiwillig. Die GRI-Standards sind ähnlich der neuen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards aufgebaut und enthalten generische, themenbezogene und branchenspezifische Berichtsanforderungen. Die IFRS-Stiftung und GRI haben ihre Absichtserklärung, die jeweiligen Standards aufeinander abzustimmen zuletzt im Mai 2024 erneuert.

Die EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards sind kompatibel mit den Standards der IFRS-Stiftung und denen der GRI. Die ESRS folgen dabei dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“. Dies beinhaltet sowohl eine Berichterstattung über die aus finanzieller Sicht wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen (Fokus der IFRS-Standards) als auch über die wesentlichen Auswirkungen eines Unternehmens auf Umwelt, Menschenrechte und weitere Sozialbelange (Fokus der GRI-Standards). EFRAG hat sowohl mit der IFRS-Stiftung eine Leitlinie zur gemeinsamen Anwendung der Berichtsstandards herausgegeben, als auch mit der GRI.

 

Nationales Gremium beim DRSC e.V.

Auf nationaler Ebene hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), der nationale Standardsetzer auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung, sein Aufgabenspektrum erweitert und im Dezember 2021 einen Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung eingesetzt. Über diesen Fachausschuss möchte sich das DRSC in die internationalen und europäischen Aktivitäten zur Entwicklung von Nachhaltigkeitsberichtsstandards einbringen. Der Fachausschuss ist vornehmlich mit Unternehmensvertreter*innen besetzt. Das ⁠UBA⁠ ist als Beobachter vertreten.

Das DRSC informiert auf seiner Website laufend über Neuigkeiten aus dem Bereich der Unternehmensberichterstattung.

Teilen:
Artikel:
Drucken